Leistungsspektrum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination (SiGe-Koordi­nation) gem. § 3 Abs. 3 der Baustellenverordnung, insbesondere für Abbrucharbeiten

Sofern “gefährliche Arbeiten” ausgeführt werden oder mehrere Gewerke zeitgleich auf einer Baustelle arbeiten, ist gemäß Baustellenverordnung eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination erforderlich. Abbrucharbeiten fallen grundsätzlich in die Kategorie “gefährliche Arbeiten”. Im Einzelnen sind folgende Leistungen zu erbringen:

Leistungen des Koordinators während der Planungs­phase:

Leistungen des Koordinators während der Ausführungs­phase:

  • Stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung des SiGe-Plans und der Baustellenordnung

  • Hinwirken auf laufendes Erfassen der am BV beteiligten Firmen

  • Achten auf Absicherung der Baustelle gegenüber anderen betrieblichen Tätigkeiten sowie auch gegenüber Dritten

  • Mitwirken bei der Abstimmung der Baustelleneinrichtung

  • Klären sicherheitsrelevanter Belange mit dem Auftrag­nehmer und seinen Subunternehmern vor Beginn ihrer Arbeiten (Arbeitsverfahren, ‑abläufe, Nachweise, Prüfzertifikate, Lagerung und Entsorgung) und Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber

  • Achten auf sicherheitstechnische Einrichtungen und Schutzmaßnahmen sowie auf vertragsgemäße Ausführung der sicherheitstechnischen Leistungen aus dem Bauvertrag, Einschreiten bei Gefahrenzuständen

  • Koordination der einzelnen Gewerke (Sanierung, Entkernung, Abbruch)

  • Durchführung von Sicherheitskontrollen mit Protokollerstellung und Verteilung an die Beteiligten, Unterweisungen der Beschäftigten, Abstimmung mit den beteiligten Behördenvertretern

Leistungen des Koordinators während der Planungs­phase:

  • Analyse der Rückbauplanung bzw. des Rückbaukonzepts (Sanierung, Entkernung, Maschinenabbruch)  hinsichtlich der Sicherheitsrisiken und der Gesundheitsschutzaspekte; Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten

  • Ausarbeitung des SiGe-Plans auf Grundlage der vorgenommenen Analyse

  • Feststellung von Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten und Mitwirken bei der Ausarbeitung der Baustellenordnung

  • Anpassen bzw. Fortschreibung des SiGe-Plans und Bekanntmachen der Änderungen/ Ergänzungen bei allen Beteiligten nach Erfordernis